Allgemeine verkaufs - und lieferbedingungen CarCollect

Artikel 1 - Definitionen

In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben die folgenden Begriffe die folgende Bedeutung:

Inserat: ein von einem Verkäufer auf CarCollect geschaltetes Inserat zum Zwecke des Verkaufs eines Fahrzeugs;
Gebot: ein vom Käufer abgegebenes Gebot für ein Fahrzeug, das von einem Verkäufer über CarCollect angeboten wird;
CarCollect: die Online-Automobilplattform, über welche die Bewertung und der Handel mit Fahrzeugen sowie deren administrative Abwicklung erfolgt;
CC: CarCollect B.V., mit Sitz (4707 ZH) Roosendaal auf Bovendonk 15 (Handelskammernummer: 22039448);
Kunde: eine dem Verkäufer bekannte Person, die sein Fahrzeug über CarCollect dem Verkäufer zum Kauf anbietet;
Kaufpreis: der Gesamtpreis, zu dem ein Fahrzeug vom Verkäufer an den Käufer verkauft wird. Dieser Preis setzt sich aus dem Grundpreis (dem Gebot oder der Preisvorstellung des Verkäufers) und zusätzlichen Kosten zusammen;
Käufer: die Partei, die ein Gebot auf ein über CarCollect angebotenes Fahrzeug abgibt oder ein Fahrzeug über CarCollect kauft;
Partei(en): ein Verkäufer und/oder ein Käufer;
Transaktion/Geschäft(e): der (Kauf-)Vertrag, der zwischen dem Käufer und dem Verkäufer über CarCollect zustande kommt, entweder weil der Verkäufer ein Gebot des Käufers annimmt oder weil der Käufer den vom Verkäufer festgesetzten Preis für ein Fahrzeug bietet;
Verkäufer: die Partei, die ein Fahrzeug mithilfe CarCollect anbietet und/oder verkauft;
Fahrzeug(e): ein motorisiertes oder nicht motorisiertes Fahrzeug, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Motorräder, Personenkraftwagen, Nutzfahrzeuge, Lastkraftwagen, Lkw, Anhänger, Mopeds und Fahrräder mit Motorunterstützung, Traktoren, Anhänger, etc.;
Bedingungen: diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen von CarCollect;
Webseite: die Webseite www.carcollect.com, die sich im Besitz von CC befindet.

Artikel 2 - Allgemeines

  1. Die Dienstleistung von CC ermöglicht es einem Verkäufer, Fahrzeuge über CarCollect zu handeln. CC selbst ist kein Anbieter von Fahrzeugen auf CarCollect und ist daher nicht Partei des zwischen dem Verkäufer und dem Käufer abgeschlossenen Geschäfts. CC vermittelt nur zwischen Käufern und Verkäufern von Fahrzeugen. CC haftet nicht für Schäden, die durch über CarCollect abgeschlossene Geschäfte oder gehandelte Waren entstehen.
  2. CC hat das Recht, diese Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern.
  3. Für alle Angebote und Geschäfte des Verkäufers gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen, ungeachtet eines (früheren) Hinweises des Käufers auf seine eigenen oder anderen allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Verkäufer weist hiermit ausdrücklich alle vom Käufer für anwendbar erklärten (allgemeinen) Geschäftsbedingungen zurück. Abweichend vom ersten Satz dieses Artikels ist es möglich, dass der Verkäufer andere (allgemeine) Geschäftsbedingungen, die nicht den vorliegenden Geschäftsbedingungen entsprechen, für die Geschäfte für anwendbar erklärt. In diesem Fall sind die (allgemeinen) Geschäftsbedingungen des Verkäufers maßgebend.
  4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen der Geschäftsbedingungen ungültig oder nichtig sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen von in vollem Umfang wirksam und gültig.

Artikel 3 - Vertragsabschluss des Geschäfts

  1. Über CarCollect kann der Verkäufer ein Inserat aufgeben.
  2. Käufer können über CarCollect ein Gebot auf ein Inserat abgeben. Ein Gebot für ein in einem Inserat angebotenes Fahrzeug ist für den Verkäufer nicht bindend. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, ein Gebot anzunehmen, es sei denn, der Verkäufer bietet das Fahrzeug zu einer konkreten Preisvorstellung an und der Käufer hat diese Preisvorstellung geboten.
  3. Das Geschäft zwischen dem Verkäufer und dem Käufer kommt zustande, wenn (a) der Verkäufer ein Gebot annimmt, indem er das Fahrzeug über CarCollect an den Käufer vergibt, oder (b) wenn der Käufer den vom Verkäufer angegebenen Preis geboten hat. Ist der Verkäufer (noch) nicht im Besitz des Fahrzeugs, wird das Geschäft unter der aufschiebenden Bedingung abgeschlossen, dass das Fahrzeug vom Kunden an den Verkäufer geliefert wird.
  4. Der Verkäufer wird alles tun, was vernünftigerweise von ihm verlangt werden kann, um den Kunden zu veranlassen, das Fahrzeug an den Verkäufer zu liefern. Außer in Fällen höherer Gewalt schuldet der Verkäufer dem Käufer eine Vertragsstrafe in Höhe von 15 % des vereinbarten Kaufpreises, mindestens jedoch 1.000 €.
  5. Der Käufer schuldet dem Verkäufer für jedes Geschäft einen Betrag von 75 € ohne Mehrwertsteuer für Verwaltungskosten.
  6. Ein vom Käufer abgegebenes Gebot kann nicht zurückgenommen werden, es sei denn, (1) es liegt ein offensichtlicher Irrtum vor und der Käuferbenachrichtigt CC per E-Mail (an support@carcollect.com) innerhalb einer Stunde nach Abgabe des Gebots und es ist für CC - nach eigenem Ermessen - eindeutig zu erkennen, dass es sich um einen offensichtlichen Irrtum handelt, oder (2) alle beteiligten Parteien sind mit der Rücknahme des Gebots einverstanden.
  7. Wird das Inserat aufgrund des Ablaufs des Schaltungszeitraums oder aus einem anderen Grund entfernt, werden auch die zugehörigen Gebote entfernt.
  8. Der Verkäufer kann darauf vertrauen, dass ein Gebot des Käufers von einer vom Käufer bevollmächtigten Person abgegeben wird. Der Käufer gewährleistet, dass alle Nutzer eines Kontos oder Unterkontos, das CC dem Käufer gewährt hat, befugt sind, im Namen des Käufers zu handeln. Gebote, die von einer unbefugten Person abgegeben werden, gehen zu Lasten und auf Risiko des Käufers.

Artikel 4 - Kaufpreis

  1. Alle Gebote und Preisvorstellungen sind Grundpreise ohne eventuell anfallende zusätzliche Kosten. Bei der Gebotsabgabe wird eine Kalkulation angezeigt, welche zusätzlichen Kosten anfallen oder anfallen können, wie z.B. Verwaltungskosten, Umsatzsteuer (und andere staatliche Abgaben), Kosten für Transport, Versicherung, Montagearbeiten, Wartungs- und Inspektionsarbeiten und andere Kosten für die Verkehrssicherheit. Auf diese Weise wird der (angebotene) Kaufpreis ermittelt.
  2. Eine Preisänderung ist kein Grund, das Geschäft aufzulösen.
  3. Das Inserat setzt die Lieferung des gekauften Fahrzeugs an den Geschäftssitz des Verkäufers voraus.

Artikel 5 - Zahlung

  1. Sobald das Fahrzeug, das Gegenstand des Geschäfts ist, vom Kunden an den Verkäufer zurückgegeben wurde und die aufschiebende Bedingung von Artikel 3.3 weggefallen ist, vermerkt der Verkäufer den Status des Fahrzeugs in CarCollect als „Abgegeben“. Der Verkäufer erhält dann eine Rechnungsanforderung von CC, woraufhin der Verkäufer die Rechnung über den Kaufpreis innerhalb von fünf Werktagen in CarCollect hochlädt. CC leitet die entsprechende Rechnung an den Käufer weiter, der die Rechnung innerhalb von fünf Arbeitstagen an den Verkäufer bezahlt.
  2. Der Käufer ist nicht berechtigt, den Kaufpreis in irgendeiner Weise zu verrechnen oder die Zahlung auszusetzen.
  3. Zahlt der Käufer den vereinbarten Kaufpreis nach Erhalt der in Absatz 1 genannten Rechnung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt hat, ist der Käufer mit sofortiger Wirkung in Verzug. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Frist ist eine Ausschlussfrist. Der Verkäufer ist nicht dazu verpflichtet, den Käufer in Verzug zu setzen, und der Käufer schuldet dem Verkäufer die gesetzlichen Handelszinsen (gemäß Artikel 6:119a des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs) auf den Kaufpreis ab dem Fälligkeitsdatum der Rechnung.
  4. Kommt eine der Parteien einem Geschäft oder einer sonstigen Verpflichtung nicht nach, so hat die andere Partei CarCollect davon in Kenntnis zu setzen. CarCollect steht es frei, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, wenn dies ihrem Wunsch entspricht.
  5. Ist der Verkäufer gezwungen, einen Dritten mit der Eintreibung seiner Forderung gegenüber dem Käufer zu beauftragen, trägt der Käufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten dafür. Die außergerichtlichen Kosten werden auf 15 % des nicht gezahlten Betrags festgesetzt, mindestens jedoch auf 1.000 € (ohne MwSt.). Sind die im Zusammenhang mit einem Verfahren tatsächlich angefallenen Kosten höher als ein etwaiger Prozesskostenbescheid, so hat der Käufer die tatsächlichen Kosten zu tragen. Darüber hinaus behält sich der Verkäufer das Recht vor, Schadensersatz zu fordern.

Artikel 6 – Rücktritt (Stornierung) vom Geschäft

  1. Möchte eine der Parteien, nachdem der Verkäufer das Angebot des Käufers angenommen hat, das abgeschlossene Geschäft stornieren, muss sie dies der anderen Partei schriftlich mitteilen. Unter Stornierung wird auch die (vorzeitige) Rücknahme eines Gebots verstanden, das der Käufer für ein Fahrzeug abgegeben hat. Die stornierende Partei schuldet dann Stornierungskosten (Vertragsstrafe) in Höhe von 15 % des Gebots des Käufers (d. h. des Kaufpreises abzüglich der zusätzlichen Kosten), mindestens jedoch 1.000 €, zuzüglich - sofern der Käufer die Partei ist, die das Geschäft storniert hat - eines Betrags von 75 € (ohne MwSt.) für Verwaltungskosten.
  2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Stornierungskosten sind von der stornierenden Partei innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen nach der Stornierung des Geschäfts an die andere Partei zu zahlen, wobei für jeden Tag, an dem die Zahlung nicht erfolgt, eine zusätzliche Geldbuße von 75 € fällig wird. Dies gilt unabhängig von den Bestimmungen über die Inkassokosten gemäß Artikel 5 Absatz 5.

Artikel 7– Lieferung des Fahrzeugs

  1. Nachdem der Käufer den Kaufpreis an den Verkäufer gezahlt hat, wird die Bearbeitung der Dokumente (einschließlich der Entschädigung) vom Verkäufer innerhalb von fünf Arbeitstagen durchgeführt.
  2. Das Fahrzeug wird dann - sofern nicht anders schriftlich zwischen Käufer und Verkäufer vereinbart - an den Geschäftssitz des Verkäufers geliefert.
  3. Das (voraussichtliche) Lieferdatum des Fahrzeugs wird vom Verkäufer im Inserat angegeben und ist Teil des Geschäftsabschlusses. Ändert sich dieser Termin, so wird der Verkäufer diesen Termin auch im Inserat schnellstmöglich ändern, spätestens jedoch vierzehn Tage nach Überschreitung des ursprünglich vom Verkäufer erwarteten Liefertermins.
  4. Wenn der Verkäufer den geänderten Liefertermin in CarCollect nicht gemäß Artikel 6.4 der CarCollect-Nutzungsbedingungen (rechtzeitig) angepasst hat und der (voraussichtliche) Liefertermin überschritten wurde, ohne dass der Verkäufer den Käufer informiert hat, ist der Käufer berechtigt, den Verkäufer schriftlich in Verzug zu setzen und die Erfüllung des Geschäfts unter Einhaltung einer Mindestfrist von vierzehn Tagen zu verlangen.
  5. Liefert der Verkäufer dem Käufer das Fahrzeug nicht innerhalb der vom Käufer gesetzten Frist, ist der Käufer berechtigt, das Geschäft zu beenden.
  6. Eine vorzeitige Lieferung durch den Verkäufer ist immer zulässig.
  7. Der Käufer muss das Fahrzeug innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Mitteilung, dass es zur Abholung bereitsteht, abholen. Hierbei handelt sich um eine Ausschlussfrist. Das Risiko des Fahrzeugs geht zu dem Zeitpunkt auf den Käufer über, an dem das Fahrzeug vom Käufer oder in seinem Namen abgeholt wird, oder nach Ablauf der vorgenannten Frist.
  8. Ist die in Absatz 7 genannte Frist verstrichen, ohne dass das Fahrzeug abgeholt wurde, geht das Fahrzeug von diesem Zeitpunkt an auf Kosten und Gefahr des Käufers. Der Verkäufer kann auch eine Gebühr für die Lagerkosten in Höhe von 20 € für jeden Tag oder Teil eines Tages, an dem das Fahrzeug nicht abgeholt wurde, berechnen. Darüber hinaus können dem Käufer weitere Kosten, die dem Verkäufer entstehen, wie z. B. Transportkosten, in Rechnung gestellt werden.
  9. Vereinbaren die Parteien - abweichend von Absatz 1 dieses Artikels -, dass ein Fahrzeug vom Verkäufer transportiert wird, erfolgt der Transport auf Kosten und Risiko des Käufers.

Artikel 8 – Eigentumsvorbehalt

  1. Das an den Käufer gelieferte Fahrzeug bleibt Eigentum des Verkäufers, bis der Käufer den gesamten fälligen Kaufpreis bezahlt hat.
  2. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch für Forderungen, die der Verkäufer gegen dem Käufer hat (oder haben wird), weil der Käufer seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nicht erfüllt hat, wie z. B. die Zahlung von Geldbußen, Zinsen und Kosten.
  3. Solange das Eigentum an den gelieferten Fahrzeugen nicht auf den Käufer übergegangen ist, darf er diese Fahrzeuge nicht verpfänden, ihr Eigentum übertragen oder einem Dritten ein anderes Recht daran einräumen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer unverzüglich jedes Ereignis zu melden, das den Verkäufer in seinem Interesse als Eigentümer der Fahrzeuge schädigt oder schädigen könnte.
  4. Der Käufer stellt den Verkäufer von Ansprüchen frei, die Dritte aufgrund des Eigentumsvorbehalts an einem Fahrzeug gegen den Verkäufer geltend machen können.
  5. Kommt der Käufer seinen Verpflichtungen nicht nach oder hat der Verkäufer guten Grund zu der Annahme, dass er dies tun wird, kann der Verkäufer das unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Fahrzeug zurücknehmen. Danach wird dem Käufer der Marktwert des Fahrzeugs gutgeschrieben, der ermittelt wird, indem das Fahrzeug erneut über CarCollect zum Verkauf angeboten wird. Die Gutschrift darf niemals den ursprünglichen Kaufpreis des Fahrzeugs übersteigen. Die Kosten für die Rücknahme werden von dem gutzuschreibenden Betrag abgezogen. Besteht eine Forderung wegen Nichterfüllung einer vertraglichen Verpflichtung, wird diese ebenfalls von dem gutzuschreibenden Betrag abgezogen.

Artikel 9 - Auflösung des Geschäfts

  1. Kommt der Käufer seinen Verpflichtungen aus dem Geschäft nicht nach, ist der Verkäufer berechtigt, dem Käufer schriftlich Gelegenheit zu geben, seinen Verpflichtungen innerhalb von acht Tagen nach Erhalt dieser Inverzugsetzung nachzukommen. Kommt der Käufer diesen nicht noch nach, ist der Verkäufer berechtigt, nach Ablauf der in dieser Inverzugsetzung gesetzten Frist das Geschäft schriftlich aufzulösen.
  2. Wird das Geschäft storniert, kann der Verkäufer - ohne Inverzugsetzung und ohne Einschaltung eines Gerichts - vom Käufer die sofortige Zahlung einer Vertragsstrafe verlangen. Die Höhe dieses Betrags beträgt 15 % des vereinbarten Kaufpreises, mindestens jedoch 1.000 €, unbeschadet des Rechts des Verkäufers, vollen Schadenersatz zu verlangen.
  3. In den folgenden Fällen ist der Verkäufer berechtigt, das Geschäft mit dem Käufer mit sofortiger Wirkung und ohne weitere Inverzugsetzung aufzulösen:
  • wenn ein Antrag auf Insolvenz des Käufers gestellt wird oder wenn der Käufer in Konkurs geht,
  • wenn der Käufer einen Zahlungsaufschub beantragt oder erhält,
  • wenn der Käufer seinen Betrieb einstellt und/oder wenn sein Vermögen beschlagnahmt wird,
  • wenn der Käufer ansonsten die Verfügungsgewalt über sein Vermögen oder einen Teil davon verliert.

Artikel 10 – Höhere Gewalt

  1. Wird die Ausführung des Geschäfts für den Verkäufer aufgrund höherer Gewalt unmöglich, kann der Verkäufer schriftlich vom Geschäft (sofern es noch nicht ausgeführt wurde) zurücktreten, sofern die Situation der höheren Gewalt mindestens einen (1) Monat andauert.

Artikel 11 - Bereitstellung von Informationen, Recht auf Beschwerde und Einsichtnahme

  1. Der Verkäufer ist verpflichtet, nach bestem Wissen und Gewissen zutreffende, sachliche Angaben zum Fahrzeug zu machen und insoweit das Bewertungsgutachten (§ 14 Nutzungsbedingungen von CarCollect) vollständig und wahrheitsgemäß unter Verwendung des von CC auf CarCollect zur Verfügung gestellten Musterformulars auszufüllen. Der Käufer kann sich auf die Informationen des Verkäufers verlassen und ihnen vertrauen.
  2. Sind dem Verkäufer (technische) Mängel bekannt oder sollten diese ihm bekannt sein, muss der Verkäufer diese Mängel melden. Es ist zu beachten, dass es sich bei den auf CarCollect angebotenen Fahrzeugen um Gebrauchtwagen handelt. Der Käufer muss daher damit rechnen, dass die Fahrzeuge übliche Gebrauchsspuren und/oder leichte Beschädigungen aufweisen.
  3. CC prüft und garantiert nicht die in den Inseraten eingestellten Fahrzeuge und/oder Daten. Die Verkäufer bleiben zu jeder Zeit verantwortlich für die Informationen, die sie im Inserat und/oder im Bewertungsbericht angeben.
  4. Ist der Käufer der Meinung, dass das gekaufte Fahrzeug den vereinbarten Bedingungen innerhalb des Geschäfts nicht erfüllt, muss er den Verkäufer innerhalb von 48 Stunden, nachdem der Grund für die Beanstandung entdeckt wurde oder vernünftigerweise hätte entdeckt werden können, beanstanden. Diese Frist beginnt in jedem Fall ab dem Zeitpunkt der Übergabe des gekauften Fahrzeugs an den Käufer, einschließlich des Zeitpunkts, zu dem der Spediteur das Fahrzeug im Namen des Käufers beim Verkäufer abholt. Erfolgt keine rechtzeitige Beanstandung durch den Käufer, verfallen alle Ansprüche. Diese Ansprüche erlöschen auch, wenn das Fahrzeug vom Käufer oder in dessen Auftrag gereinigt, transportiert oder verkehrssicher gemacht wird, während die Beanstandung noch anhängig ist.
  5. Wird das Fahrzeug vom Käufer oder in dessen Auftrag in einem Fahrzeug beim Verkäufer abgeholt, erlischt das Beanstandungsrecht, sobald das Fahrzeug das Gelände des Verkäufers verlässt.
  6. Im Falle einer rechtzeitigen Beanstandung muss der Käufer dem Verkäufer die Möglichkeit geben, die Beanstandung zu überprüfen. Stellt der Verkäufer fest, dass die Beanstandung gerechtfertigt ist, so beraten die Parteien miteinander über eine einvernehmliche Lösung für die vom Käufer festgestellten Mängel. Wird diese Lösung nicht gefunden, können die Parteien - gemeinsam oder anderweitig - CC auffordern, einen unabhängigen Dritten mit der Durchführung einer Inspektion und der Erstellung eines verbindlichen Gutachtens gemäß Artikel 14 der CarCollect-Nutzungsbedingungen zu beauftragen.
  7. Ergibt die gemäß Absatz 6 durchgeführte Inspektion, dass der Käufer berechtigte Einwände erhoben hat, ist der Käufer nicht verpflichtet, das Fahrzeug in Besitz zu nehmen, und die Kosten der Inspektion gehen zu Lasten des Verkäufers, es sei denn, der von CC beauftragte unabhängige Gutachter entscheidet anders. Die Parteien sind berechtigt, das Geschäft zu ändern, indem sie die Bedingungen, unter denen sie noch ausgeführt werden kann, abändern.
  8. Ergibt die Inspektion, dass der Käufer irrtümlich einen Einwand erhoben hat, ist der Käufer verpflichtet, das Fahrzeug innerhalb von zwei Tagen nach Ausstellung des Inspektionsberichts abzunehmen. Die Kosten der Inspektion gehen zu Lasten des Käufers, es sei denn, der von CC beauftragte unabhängige Gutachter entscheidet anders.
  9. Beanstandungen berechtigen den Käufer nicht zur Aussetzung seiner Zahlungsverpflichtungen oder zur Aufrechnung.
  10. Rechtzeitig eingereichte Beanstandungen werden nicht berücksichtigt, falls sich herausstellt, dass nach der Auslieferung des Fahrzeugs an den Käufer (den Spediteur) Änderungen am Fahrzeug vorgenommen wurden, es sei denn, der Verkäufer hat vorher ausdrücklich schriftlich seine Zustimmung erteilt.
  11. Macht der Käufer gegenüber dem Verkäufer einen Anspruch geltend, obgleich er wusste oder hätte wissen müssen, dass nach der Lieferung Änderungen am Fahrzeug vorgenommen wurden, gilt dies als Betrug. Im Falle von Betrug schuldet der Käufer dem Verkäufer eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000 €.

Artikel 12 – Haftungsbeschränkungen

  1. Der Käufer kann nur Ersatz für solche Schäden verlangen, die vorhersehbare und unmittelbare Folge eines zurechenbaren Mangels des Verkäufers bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Geschäft sind. Folgeschäden oder indirekte Schäden, die der Käufer erleidet, werden nicht ersetzt; zu diesen Schäden gehören auf jeden Fall, aber nicht ausschließlich, Handelsverluste, Verzugsschäden (mit Ausnahme der gesetzlichen Zinsen) und Schäden aufgrund von Wertverlusten.
  2. Der vom Verkäufer zu ersetzende Schaden ist in jedem Fall auf den Betrag begrenzt, der von der Versicherung des Verkäufers ausgezahlt wird, in jedem Fall aber auf einen Höchstbetrag von 3.000 €.
  3. Jeder andere Anspruch auf Schadenersatz, gleich auf welcher Grundlage, ist ausgeschlossen.
  4. Der Käufer stellt den Verkäufer von allen Ansprüchen Dritter frei, es sei denn, der Verkäufer haftet aufgrund dieses Artikels.

Artikel 13 - Anwendbares Recht und zuständiges Gericht

  1. Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Verkäufer und dem Käufer ist niederländisches Recht anwendbar.
  2. Für die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Transaktion ist ausschließlich das Gericht von Zeeland-West Brabant in Middelburg zuständig.

Fassung August 2024